Vereinssatzung

Ziele, Satzung, Beitreten, Datenschutz

Heimat- und Kulturverein Rotfelden Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nagold eingetragen werden und heißt dann

Heimat- und Kulturverein Rotfelden e. V.

Er hat seinen Sitz in 72224 Ebhausen-Rotfelden

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

1. unser Dorf und die Heimat den Bewohnern näher zu bringen.

2. Die Pflege und Vermittlung unserer Dorfgeschichte und Heimatkunde.

3. Zeugnisse und Überlieferungen, sowie Kulturdenkmale pflegen, schützen und zu bewahren.

4. Förderung der örtlichen Kultur mit historischen und aktuellen Themen und Projekten.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch -

Ausstellungen, Vorträge, Veröffentlichungen, Lesungen, Projektarbeiten, Veranstaltungen und Exkursionen entsprechend den Zielsetzungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Auslagen, die bei der Durchführung des Vereins gemäß § 2 entstehen, werden ersetzt, soweit sie vom Vorsitzenden genehmigt sind.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.  Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.  Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. mutwillige und schädigende Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer zu protokollieren und von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins. Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 § 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die von einem, durch den Vorstand zu bestimmenden Protokollführer, zu protokollieren und von diesem und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Der Kassenwart führt die Kasse des Vereins, überprüft den Eingang von Beiträgen und Zuwendungen und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er macht Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben anhand von Belegen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung dem Kassenprüfer zur Überprüfung vorzulegen, sowie der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ebhausen.
(Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der / die / das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder an eine gemeinnützige Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder Kirchlichen Zwecks) verwendet.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Rotfelden, den 2. April 2008
Durch Unterzeichnung der Gründungsmitglieder wurde diese Satzung beschlossen und tritt damit in Kraft.